7. Änderungssatzung vom 28.10.2024 zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 25.09.2024 folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

Die Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 09.12.2019, zuletzt geändert durch die           6. Änderungssatzung vom 22.01.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 02/2024 vom 08.02.2024) wird wie folgt geändert:

 

  1. Im § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „des ersten und zweiten Abschnitts des 1. Teils“ ersatzlos gestrichen.
  2. § 9 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Der Buchst. a) gestrichen.
  2. Die bisherigen Buchst. b) bis d) werden zu den Buchst. a) bis c).
  1. § 10 Abs. 4 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Die stimmberechtigten Mitglieder bestehen aus sechs Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, und dem Oberbürgermeister. Die Stellvertretung des Oberbürgermeisters durch einen Bediensteten der Stadtverwaltung ist zulässig.“

  1. § 10a wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:
  1. Im Satz 1 wird die Zahl „10“ gestrichen und durch die Zahl „12“ ersetzt.
  2. Im Buchst. a) Nr. 1 werden nach dem Wort „Eisenach“ die Worte „mit Wohnsitz in Eisenach“ neu eingefügt.
  3. Im Buchst. a) Nr. 2 werden nach dem Wort „Jugendforums“ die Worte „mit Wohnsitz in Eisenach“ neu eingefügt.
  4. Im Buchst. a) Nr. 3 werden nach dem Wort „Jugendverbände“ die Worte „mit Wohnsitz in Eisenach“ neu eingefügt.
  5. Nach dem Buchst. a) Nr. 3 wird folgende Nr. 4 neu eingefügt:

„4. zwei weitere Jugendliche zwischen 14 und 27 Jahren mit Wohnsitz in Eisenach“

 

    1. Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  1. Nach dem Buchst. c) wird folgender Buchst. d) neu eingefügt:

„d) Interessenten für die Mitglieder nach Abs. 4 Buchst. a) Nr. 4 können sich nach öffentlichem Aufruf innerhalb von vier Wochen schriftlich bewerben. Im Anschluss der Auswahl durch den für die Kinder- und Jugendangelegenheiten zuständigen Ausschuss werden die Mitglieder auf Beschluss des Stadtrates für die Dauer seiner Amtszeit berufen.“

  1. Die bisherigen Buchst. d) bis f) werden zu den Buchst. e) bis g).
  2. Nach dem neuen Buchst. g) wird folgender Buchst. h) neu eingefügt:

„h) Scheidet ein Mitglied des Jugendbeirates nach Abs. 4 Buchst. a) Nr. 4 vorzeitig aus, so kann ein Nachfolger aus dem Bewerberkreis nach Abs. 5 Buchst. d) berufen werden.“

    1. Abs. 7 wird wie folgt geändert:
  1. Im Buchst. d) wird am Ende folgender Satz neu angefügt:

„Die Stellvertreter der stimmberechtigten Mitglieder können als Gäste an den Sitzungen teilnehmen.“

  1. Nach dem Buchst. d) wird folgender Buchst. e) neu eingefügt:

„e) Der Jugendbeirat kann Sachkundige oder andere Bürger zu seinen Sitzungen einladen.“

  1. Die bisherigen Buchst. e) bis g) werden zu den Buchst. f) bis h).
    1. Nach dem Abs. 7 werden folgende Absätze neu eingefügt:

(8) Die Mitglieder des Beirates bleiben nach Ablauf der Wahlperiode kommissarisch im Amt, bis neue Mitglieder berufen sind.

(9) Die Mitglieder des Jugendbeirates, mit Ausnahme des beratenden Mitgliedes nach Abs. 4 Buchst. b) Nr. 3., erhalten eine Entschädigung analog zu § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.“

  1. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  1. Im Satz 1 wird die Zahl „125,00“ gestrichen und durch die Zahl „140,00“ ersetzt sowie die Zahl „20,00“ gestrichen und durch die Zahl „25,00“ ersetzt.
  2. Nach dem Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

„Nehmen während einer Ausschusssitzung zwei unterschiedliche Stadtratsmitglieder einer Fraktion den Ausschusssitz teilweise wahr, erhält jedes Mitglied die Hälfte des ihm nach Satz 1 zustehenden Sitzungsgeldes.“

  1. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 4 und 5.
    1. Im Abs. 2 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.

 

    1. Im Abs. 5 wird nach dem Satz 2 der folgender Satz 3 neu eingefügt:

Sachkundige Bürger, die sich nicht an der digitalen Ratsarbeit beteiligen, erhalten eine monatliche Druckkostenpauschale in Höhe von 5,00 Euro.“

    1. Abs. 7 wird wie folgt geändert:
            1. Der Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Die Ortsteilbürgermeister erhalten monatlich eine Entschädigung in Höhe von 85 % des Höchstbetrages gemäß § 1 Abs.4 und § 2 Abs. 1 der Thüringer                   Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) zuzüglich 0,05 € je Einwohner des Ortsteiles. Die Ortsteilbürgermeister von Ortsteilen mit einer gemeinsamen Ortsteilverfassung erhalten zusätzlich einen Betrag von                30,00 €. Die Entschädigung ist auf die Höhe des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages nach § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 ThürAufEVO begrenzt. Für die Berechnung ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl zur letzten Kommunalwahl zugrunde zu legen.“

      1. Der Buchst. b) wird wie folgt neu gefasst:

„b) Die ehrenamtlichen Beigeordneten ohne Geschäftsbereich erhalten monatlich eine Entschädigung in Höhe des Mindestbetrages gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Alt. 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) zuzüglich 10 % dieses Mindestbetrages, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages nach § 2 Abs. 2 Alt. 2 und § 1 Abs. 4 ThürAufEVO.“

      1. Nach dem Buchst. b) wird folgender Buchst. c) neu eingefügt:

„c) Die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich erhalten monatlich eine Entschädigung in Höhe des Mindestbetrages gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürAufEVO zuzüglich 10 % dieses Mindestbetrages, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages nach § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 4 ThürAufEVO“.

e) Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:

     „Der nach § 16 bestellte ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Behinderungen erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 205,00 Euro.“

  1. § 15 wird ersatzlos gestrichen.
  2. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 18

Belange der Freiwilligen Feuerwehren

 

(1) Der Ehrenbeamte der Freiwilligen Feuerwehr nach § 14 Abs. 1 der Satzung über die Feuerwehr der Stadt Eisenach (Stadtfeuerwehrwart) setzt sich gegenüber dem Stadtrat und der Verwaltung für die Belange und Interessen der Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt und den Ortsteilen ein.

 

(2) Der Stadtfeuerwehrwart berät Stadtverwaltung und Stadtrat in allen Fragen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen. Ihm steht auf Antrag zu seinen Angelegenheiten in den Ausschüssen des Stadtrates der Stadt Eisenach, in den Ortsteilräten und im Stadtrat Rederecht zu. Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit dem Stadtrat gegenüber jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen; dabei erfolgt die inhaltliche und fachliche Unterstützung durch den Leiter der Berufsfeuerwehr."

  1. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Nach dem Abs. 5 wird der folgende Abs. 6 neu eingefügt:

„(6) Soweit sich in Verfahren nach dem Baugesetzbuch besondere Veröffentlichungspflichten ergeben (insbesondere bei der Bekanntmachung nach §§ 3, 4a BauGB), und deshalb eine ortsübliche Bekanntmachung in der gemäß Abs. 5 bestimmten elektronischen Form nicht ausschließlich zulässig ist, erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich durch Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt der Stadt Eisenach, welche in diesem Fall die ortsübliche Bekanntmachung darstellt. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Stadt Eisenach vollzogen.“

    1. Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden zu den Abs. 7 und 8.
    2. Im neuen Abs. 8 wird die Zahl „6“ gestrichen und durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) sowie Buchst. d) Doppelbuchst. aa) und cc) am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) und Buchst. d) Doppelbuchst. aa) treten zum 01.01.2025 in Kraft. § 1 Nr. 5 Buchst. d) Doppelbuchst. cc) tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

Eisenach, den 28.10.2024

Stadt Eisenach

                                                                                              -Siegel-

gez. Christoph Ihling

Oberbürgermeister

 

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

 

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der

ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist,

so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

 

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz

1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.