8. Änderungssatzung vom 03.02.2025 zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 29.01.2025 folgende 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach beschlossen:

 

§ 1

Die Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 09.12.2019, zuletzt geändert durch die          7. Änderungssatzung vom 28.10.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 11/2024 vom 14.11.2024) wird wie folgt geändert:

§ 19 wird wie folgt geändert:

  1. Im Abs. 1 werden die Sätze 1 - 3 gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Satzungen der Stadt Eisenach werden ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Stadt Eisenach unter www.eisenach.de unter der Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Auf den Urschriften der Satzungen sollen die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich vermerkt werden. 

Die Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22, 99817 Eisenach eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.“

  1. Im Abs. 2 wird der Satz 2 ersatzlos gestrichen.
  2. Der Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
  3. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5.
  4. Der neue Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  5. Vor dem Wort „sonstige“ wird das Wort „Für“ neu eingefügt.
  6. Die Worte „erfolgen auf der Internetseite der Stadt Eisenach unter der Adresse www.eisenach.dewerden gestrichen und durch die Worte „gilt Abs. 1 entsprechend“ ersetzt.

 

  1. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

    „(6) Sofern eine ausschließliche elektronische Ausgabe auf der Internetseite der Stadt Eisenach als Veröffentlichungsform für sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Bundes- oder Landesgesetzes entspricht, insbesondere bei Veröffentlichungsbekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den regionalen Tageszeitungen der „Thüringer Allgemeine“ und der „Thüringischen Landeszeitung“. Die Bekanntmachung ist in diesem Fall daneben noch zusätzlich in das Internet einzustellen.“

  2. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
  3. Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Zahl „7“ wird gestrichen und durch die Zahl „5“ ersetzt.
    2. Die Worte „sowie im Eingangsbereich der Verwaltungsgebäude, Markt 2 und Markt 22,“ werden ersatzlos gestrichen.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

 

 

Eisenach, den 03.02.2025

Stadt Eisenach

 

 

-Siegel-

 

gez. Christoph Ihling

Oberbürgermeister

 

 

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

 

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.