Betriebssatzung für den optimierten Regiebetrieb der Stadt Eisenach „Kommunale Infrastruktur Eisenach“ vom 17.12.2024

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S.277, 288), und § 3 Abs. 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06.09.2014 (GVBl. S. 642), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2020 (GVBl. S. 565), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Betriebssatzung für den optimierten Regiebetrieb der Stadt Eisenach „Kommunale Infrastruktur Eisenach“ beschlossen:

 

§ 1
Regiebetrieb, Name, Wirtschaftsjahr

(1) Der Regiebetrieb der Stadt Eisenach wird als öffentliche, juristisch nicht selbständige Einrichtung der Stadt Eisenach geführt. Er ist ein optimierter Regiebetrieb gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV).

(2) Die Einrichtung führt den Namen „Kommunale Infrastruktur Eisenach“, nachfolgend Betrieb genannt.

(3) Der Betrieb ist Bestandteil der Behörde Stadtverwaltung Eisenach.

(4) Wirtschaftsjahr des Betriebes ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Gegenstand des Betriebes

(1) Die Aufgaben des Betriebes sind 

  1. Verwaltung, Betreibung, Instandhaltung und Erneuerung der Verkehrs-infrastruktur. Dazu gehören unter anderem:
  • Straßenbeleuchtung

  • Lichtsignalanlagen

  • Straßenreinigung

  • Winterdienst

  • Straßenbegleitgrün

  • Gewässer II. Ordnung

Der Betrieb übernimmt damit die Aufgabenerfüllung der Stadt Eisenach als Straßenbaulastträger und Untere Straßenbaubehörde nach dem Thüringer Straßengesetz,

  1. Friedhofs- und Bestattungswesen,
  2. Die Bewirtschaftung des städtischen Parkraumes (Straßenrandparken, Parkplätze und Parkhäuser)
  3. die Natur- und Landschaftspflege. Dazu gehören unter anderem:

  • städtischen Grün- und Parkanlagen

  • Spielplätze

  • Kommunalwald

  • Wanderwege,

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung sowie die Durchführung von Baumaßnahmen an städtischen Gebäuden und Sportanlagen inklusive der Betreibung öffentlicher Toiletten,

  2. Beteiligungssteuerung
  3. Beschaffung inkl. zentraler Vergabe

 

§ 3
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten als optimierter Regiebetrieb geführt. Im Übrigen finden die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (§§ 6 bis 25 ThürEBV) entsprechende Anwendung, sofern diese Satzung nichts Näheres bestimmt.

 

(2) Der Betrieb führt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 ThürEBV seine Rechnung nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. 

 

(3) Erfolgsgefährdende Mindererträge bzw. Mehraufwendungen im Sinne des § 14 Absatz 3 ThürEBV liegen ab einem Betrag von über 10.000 € vor. 

 

§ 4
Zuständigkeit

(1) An Stelle einer Werkleitung nach den Vorschriften der §§ 6 bis 25 ThürEBV tritt der Oberbürgermeister; er kann diese Aufgabe delegieren. An Stelle des Werkausschuss nach den Vorschriften der §§ 6 bis 25 ThürEBV tritt der Stadtrat.

 

(2) Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit nicht der Oberbürgermeister oder ein Ausschuss nach den Vorschriften der ThürKO, der ThürEBV, der Hauptsatzung der Stadt Eisenach, der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach oder § 4 Abs. 1 dieser Satzung zuständig ist.

 

§ 5
Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser Sprachform.

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Regiebetrieb der Stadt Eisenach „Amt für Infrastruktur“ vom 13.12.2019 (Thür. Allgemeine Nr. 294 vom 19.12.2019, Eisenacher Presse- Thür. Landeszeitung Nr. 294 vom 19.12.2019) außer Kraft.

 

Eisenach, den 17.12.2024

Stadt Eisenach

                                                                                                                                              (Siegel)

 

gez. Steffen Liebendörfer in Vertretung

Bürgermeister

 

 

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

 

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.