Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der Stadt Eisenach vom 15.11.2024

Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der

Stadt Eisenach vom 15.11.2024

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 288), sowie der §§ 3 und 4 des Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 411) hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 6. November 2024 folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Eisenach beschlossen.

 

§ 1

Funktion und Aufgaben des Beirates

 

(1) In der Stadt Eisenach wird ein Seniorenbeirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren gebildet. Der Seniorenbeirat ist bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren betreffen, zu beteiligen. Er berät den Stadtrat und die zuständigen Ausschüsse sowie den Oberbürgermeister. Die Empfehlungen sind nicht bindend. Der Seniorenbeirat ist vor allen Entscheidungen des Stadtrats, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

(2) Der Beirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Stadt.

(3) Der Beirat vertritt die Senioren der Stadt. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Eisenach mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.

(4) Der Beirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

1. Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 4 S. 1 genannten Personenkreis,

2. Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen,

3. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen

4. Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

5. Organisation von eigenständigen Projekten und Veranstaltungen

 

§ 2

Mitglieder und Geschäftsgang des Beirates

 

(1) Der Beirat besteht aus dem Oberbürgermeister und 10 weiteren Mitgliedern. Der Oberbürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen.

(2) Die weiteren Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirats werden auf Vorschlag der in der Stadt Eisenach tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 4 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der kommunale Seniorenbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie im Benehmen mit dem Oberbürgermeister ein und leitet die Sitzungen. Weiterhin vertritt er, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, den kommunalen Seniorenbeirat gegenüber der Stadt Eisenach sowie gegenüber dem Landkreis und dem Freistaat Thüringen.

(7) Der kommunale Seniorenbeirat kann Sachkundige oder andere Bürger zu seinen Sitzungen einladen.

(8) Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates vorzeitig aus, rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.

(9) Die Mitglieder des Beirates bleiben nach Ablauf der Wahlperiode kommissarisch im Amt, bis neue Mitglieder gewählt wurden.

(10) Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates erhalten eine Entschädigung analog zu § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.

 

§ 3 Einberufung

 

(1) Der Seniorenbeirat wird mindestens viermal im Jahr durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Oberbürgermeister einberufen.

 

(2)  Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 4 volle Kalendertage liegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern die Mitglieder der Verwendung der elektronischen Form zustimmen.

 

 

 

(3) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Beirates fest. Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann der Beirat nur beschließen, wenn diese dringlich sind und der Aufnahme zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

(4) Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gegenüber dem Vorsitzenden des Beirates verlangt oder der Stadtrat eine Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beschließt.

 

(5) Der Oberbürgermeister oder dessen beauftragter Vertreter unterrichtet regelmäßig im zuständigen Ausschuss über die Empfehlungen und Vorschläge des Beirates. Einmal jährlich wird der Stadtrat durch eine Berichtsvorlage über die Tätigkeit des Beirates informiert.

 

§ 4

Teilnahme an Sitzungen

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.

 

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn an.

 

(3) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem Vorsitzenden unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.

 

§ 5

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

 

(1) Ist ein Mitglied des Beirates selbst als Entwurfsverfasser, unternehmerisch oder in anderer Form an der Durchführung eines Projektes/eines Vorhabens/einer Maßnahme, welche/s vom Beirat beurteilt wird, unmittelbar beteiligt, so darf dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

(2) Das betroffene Mitglied hat die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung unaufgefordert anzuzeigen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und der Abstimmung trifft der Beirat in nichtöffentlicher Sitzung unter Abwesenheit des Betroffenen.

 

§ 6 Beratung und Abstimmung

 

(1) Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das

Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Beirates werden entsprechend § 19

Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach analog zu Sitzungen des Stadtrates und

der Ausschüsse öffentlich bekannt gemacht.

 

(3) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 36 Thüringer Kommunalordnung

(ThürKO).

 

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

§ 7 Niederschrift

 

(1) Aus dem Beirat wird ein Schriftführer benannt, der über die Ergebnisse jeder Sitzung eine Niederschrift fertigt.

 

(2) Die Niederschrift soll sich auf die Angabe von Ort, Tag, Zeit, der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände und der gefassten Beschlüsse beschränken. Die Abstimmungsergebnisse und der Verlauf der Sitzung sind zu vermerken. Jedes Mitglied des Beirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass sein Abstimmungsverhalten in der Niederschrift vermerkt wird.

 

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und durch den Beirat in seiner nächsten Sitzung zu bestätigen.

 

§ 8 Sonstige Bestimmung

 

Hinsichtlich des Geschäftsganges finden im Übrigen die Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach und die Thüringer Kommunalordnung sinngemäß Anwendung.

 

§ 9 Sprachregelung und Inkrafttreten

 

(1) Die in dieser Satzung in männlicher Form verwandten personenbezogenen Bezeich-

nungen gelten entsprechend in weiblicher, männlicher und diverser Sprachform.

 

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Eisenach, den 15.11.2024                                                                         (Dienstsiegel)

 

 

 

gez. Christoph Ihling

Oberbürgermeister

 

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

 

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.