Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Eisenach vom 28.10.2024

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 278), in Verbindung mit §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 278), sowie des § 8 Abs. 5 der Satzung für die Musikschu-le der Stadt Eisenach vom 15.08.2022 (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 03/2022 vom 08.09.2022) hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 25.09.2024 folgende Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Eisenach beschlossen.

 

§ 1

Die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Eisenach vom 23.12.1997 (Thür. Allgemeine Nr. 306 vom 31.12.1997, Eisenach Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 306 vom 31.12.1997), zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 15.08.2014 (Thür. Allgemeine Nr. 199 vom 27.08.2014, Eisenach Presse – Thür. Landeszeitung Nr. 199 vom 27.08.2014) wird aufgehoben.


§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft.

 

Eisenach, den 28.10.2024                            
Stadt Eisenach
                                        (Dienstsiegel)
gez. Christoph Ihling
Oberbürgermeister


Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der
ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist,
so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet-zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz
1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.