Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Musikschule der Stadt Eisenach vom 28.10.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 278), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 25.09.2024 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Musikschule der Stadt Eisenach beschlossen.

 

§ 1

 

Die Satzung für die Musikschule der Stadt Eisenach vom 15.08.2022 (Eisenacher Rathauskurier – Amtsblatt der Stadt Eisenach Nr. 03/2022 vom 08.09.2022) wird aufgehoben.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft.

 

 

 

Eisenach, den 28.10.2024                                                                         (Dienstsiegel)

Stadt Eisenach

 

gez. Christoph Ihling

Oberbürgermeister

 

 

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

 

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der

ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist,

so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eisenach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

 

Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz

1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.