Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Thüringer Beurteilungsverordnung in der Stadt Eisenach (Beurteilungs-VV)

Inhalt:

 

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Zuständigkeit und Verfahren

§ 3 – Regelbeurteilungen

§ 4 – Beurteilungsmaßstab und Richtwerte

§ 5 – Inkrafttreten

 

 

Auf Grundlage des § 17 Abs. 2 Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) vom 18.02.2020 (GVBl. 2020, S. 64) erlässt die Stadt Eisenach für ihre Beamten in dieser Verwaltungsvorschrift folgende ausgestaltende und abweichende Regelungen für dienstliche Beurteilungen:

 

 

§ 1 – Geltungsbereich 

 

  1. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Beamten der Stadt Eisenach mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, der Ehrenbeamten und der kommunalen Wahlbeamten. 

 

  1. Die in diesen Regelungen verwendeten Funktions-, Status- und sonstigen Bezeichnungen gelten entsprechend in weiblicher, männlicher und diverser Sprachform.

 

§ 2 – Zuständigkeit und Verfahren (zu §§ 12, 13, 14, 15, 16 ThürBeurtVO)

 

  1. Der Bürgermeister ist Beurteiler aller Beamten der Stadt Eisenach. 

     

  2. Die für Beamtenangelegenheiten zuständige Organisationseinheit beauftragt die Fachdienstleitungen ggf. unter Mitwirkung der direkten Vorgesetzten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags zum Beurteilungsstichtag. Vorliegende Beurteilungsbeiträge durch Vorgesetztenwechsel im Beurteilungszeitraum sind bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags entsprechend zu berücksichtigen. Die Beauftragung von Beurteilungsbeiträgen obliegt der für Beamtenangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit. 

 

  1. Die Fachdienstleitungen senden den Beurteilungsvorschlag spätestens bis zum letzten Arbeitstag des auf den Beurteilungsstichtags folgenden Kalendermonats zur formellen Prüfung an die für Beamtenangelegenheiten zuständige Organisationseinheit. Bei etwaig erkannten Beurteilungsmängeln wird der Beurteilungsvorschlag zur Korrektur zurückgegeben.

  1. Der Beurteiler ist für die abschließende Prüfung der Beurteilungen zuständig. Hierzu wird bei Regelbeurteilungen eine Beurteilerkonferenz zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes durchgeführt. An ihr nehmen die hauptamtlichen Wahlbeamten und die Fachdienstleitungen, denen Beamte angehören, sowie die Leitung der für Beamtenangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit teil. 

 

  1. Die Beurteilung wird mit dem Beamten durch den Bürgermeister eröffnet und besprochen. Die Fachdienstleitungen können an der Eröffnung teilnehmen. Vor der Eröffnung ist dem Beamten mindestens zwei Arbeitstage vorher eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen. Die Aushändigung und Eröffnung der Beurteilung sind auf dieser zu vermerken.

  1. Abweichend von Abs. 5 ist für die Eröffnung der Beurteilungen der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die Fachdienstleitung Feuerwehr zuständig. 

 

  1. Die Beurteilung ist im Original an die für Beamtenangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit zur Aufnahme in die Personalakte zu geben. Eine Kopie der Beurteilung erhält der Beamte. 

 

  1. Unterlagen wie z. B. Beurteilungsvorschläge oder Beurteilungsbeiträge sind in einer Sachakte zu führen. Die Sachakte führt die für Beamtenangelegenheiten zuständige Organisationseinheit. 

 

§ 3 – Regelbeurteilungen (zu § 3 ThürBeurtVO)

 

  1. Die Beamten sind alle drei Jahre zu beurteilen. Die Beamten einer Laufbahngruppe sind zu einheitlichen Stichtagen zu beurteilen. Die ersten Regelbeurteilungen erfolgen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBeurtVO zum

  2. 01.06.2025 für die Beamten des mittleren Dienstes

  3. 01.09.2025 für die Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes.

 

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürBeurtVO erfolgt die Regelbeurteilung auch für Beamte, die sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe befinden.

 

  1. Beamte, die am 28. Februar 2020 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten und nach damaliger Rechtslage nicht mehr periodisch zu beurteilen waren, werden auf ihren einmaligen Antrag hin, künftig wieder fortlaufend in die Regelbeurteilung einbezogen. 

 

§ 4 – Beurteilungsmaßstab und Richtwerte (zu § 7 ThürBeurtVO)

 

Zur Erfüllung der Vorgaben des § 7 Abs. 2 ThürBeurtVO erfolgt eine Binnenvergleich der Vergleichsgruppen, die derselben Laufbahngruppe angehören unter besonderer Berücksichtigung der Relation von Statusamt und Dienstpostenwertigkeit.

 

§ 5 – Inkrafttreten

 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Eisenacher Rathauskurier in Kraft.

 

Eisenach, den 27.01.2025

 

gez. Christoph Ihling

Oberbürgermeister