Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Eisenach zur öffentlichen Widmung des Parkplatzes im Ortsteil Hörschel „Wanderparkplatz“ gem. § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

Gemäß § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) wird die nachstehende Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lage:

Gemeinde       Eisenach                           

 

Gemarkung                Flur      Flurstück        Fläche             Nutzung                    

Hörschel                     3          245/4               574 m²         Parkplatz                     

Hörschel                     3          246/2            3.559 m²         Parkplatz                     

Hörschel                     3          350/6           ca. 450 m²         Teilfläche für Bootsanlegestelle

 

Festsetzungen:

I. Klassifizierung

Die zu widmende Fläche wird als sonstige öffentliche Straße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG eingestuft.

II. Funktion

Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist Jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (§ 14 Abs.1 ThürStrG – Gemeingebrauch).

 

III. Träger der Straßenbaulast

Stadt Eisenach

 

Diese Allgemeinverfügung kann mit ihrer Begründung und dem Lageplan in der Stadtverwaltung Eisenach, Fachbereich Infrastruktur, Fachdienst Tiefbau, Heinrichstraße 11, 99817 Eisenach, nach vorheriger Terminabsprache unter 03691/670 847 eingesehen werden.

 

Die Widmung wird am Tag nach der Bekanntgabe wirksam.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Eisenach, Markt 2, 99817 Eisenach oder im Fachbereich Infrastruktur, Fachdienst Tiefbau, Heinrichstraße 11, 99817 Eisenach einzulegen.

 

 

 

Christoph Ihling

Oberbürgermeister

Stadt Eisenach