RAUCHMELDER RETTEN LEBEN

Seit Ende 2018 sind sie für jede Wohnung in Thüringen Pflicht, die Rauchmelder. Geregelt ist diese Rauchmelderpflicht im Paragrafen 48, Absatz 4, der Thüringer Bauordnung „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen Wohnungen in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Flure … mindestens einen Rauchwarnmelder haben“. Die Pflicht für Rauchmelder gilt gemäß der Bauordnung nur für Wohnräume. Hotels, Pensionen, Kindergärten oder Betriebe sind davon nicht betroffen und werden in den jeweiligen Sonderbauvorschriften im Detail geregelt.

 

Bei der optimalen Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie der Keller und der Dachboden mit je einem Rauchmelder zu versehen. In Treppenhäusern oder Räumen mit Galerie sowie Maisonette-Wohnungen, ist in der obersten Etage mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In der Küche sind Rauchmelder nur zu installieren, wenn Falschalarme, beispielsweise durch Wasserdampf auszuschließen sind. Aus diesem Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit Rauchmeldern ausgenommen.

 

„Generell ist es jedoch empfehlenswert, in allen Räumen – außer dem Badezimmer – Rauchmelder zu installieren“, sagt der Leiter des Fachdienstes Feuerwehr der Stadtverwaltung Eisenach, Markus Weigelt.

 

Anbringen von Rauchmeldern
Rauchmelder sind immer an der Decke beziehungsweise am höchsten Punkt und in der Raummitte anzubringen. Bei der Installation ist ein Mindestabstand von 50 Zentimetern von der Wand beziehungsweise von Einrichtungsgegenständen einzuhalten, darüber hinaus gelten die Anmerkungen der Bedienungsanleitung. 
Für die Beschaffung, die Montage, den Betrieb und die Wartung von Rauchmeldern ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig, unabhängig davon, ob dieser den Wohnraum selbst nutzt oder vermietet. Unbenommen bleiben jedoch separate vertragliche Regelungen zwischen Mieter und Vermieter zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft.
Der Rauchmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchmelder nicht beschädigt ist. Darüber hinaus ist eine Alarmprüfung vorzunehmen, diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Treten Mängel in diesen Punkten auf, müssen diese beseitigt werden, beschädigte Rauchmelder sind auszutauschen. 


Für Installation, Wartung und Betrieb von Rauchmeldern gilt die DIN 14676. Insbesondere für die Wartung enthält diese zahlreiche Empfehlungen, eine gesonderte Sachkunde ist für die jährliche Überprüfung aber nicht zwingend erforderlich.

 

Beim Kauf von Rauchwarnmeldern sollte man darauf achten, dass die Geräte eine lange „Lebensdauer“ haben. Zahlreiche Geräte haben garantierte Batteriekapazität und Sensorqualitäten von mehreren Jahren. Solche Geräte sind langfristig eine gute Investition, da man sich einen aufwendigen Batteriewechsel und ähnliches erspart. 

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Rauchmelder per Funk miteinander zu vernetzen oder in eine sogenannte „smart home“ Steuerung einzubinden.
Aber auch bei den besten Rauchmeldern gilt ein Grundsatz. Rauchmelder dienen dem Eigenschutz, nicht der Alarmierung anderer Wohnungen sowie der Nachbarn. Rauchwarnmelder alarmieren zudem nicht automatisch die Feuerwehr und sie können Brandschäden nicht völlig verhindern. 

 

Alarm, was nun?
Sollte ein Rauchmelder in der Wohnung Alarm auslösen, Ruhe bewahren. Mit allen Bewohnern der betroffenen Wohneinheit ist das Gebäude zu verlassen. Aufzüge bitte nicht nutzen, Türen hinter sich schließen und die Feuerwehr unter der Nummer 112 alarmieren. Andere Hausbewohner warnen.