ARBEITSGELEGENHEITEN FÜR ASYLBEWERBER: EINSATZ IM FACHGEBIET SAUBERKEIT UND BEIM BAUHOF

Ein Mann im orangefarbenen Arbeitsanzug streicht einen Schaltkasten. Ein Mann im Anzug schaut ihm dabei über die Schulter.

Oberbürgermeister Christoph Ihling schaut Levani Maisuradze über die Schulter. Der Georgier streicht einen Schaltkasten für die Stadtbeleuchtung.

Ein Mann im orangefarbenen Arbeitsanzug streicht einen Papierkorb in einer Fußgängerzone.

Auch in der Karlstraße wird Levani Maisuradze eingesetzt. Hier strich er vor einigen Tagen die Papierkörbe neu.

In Kooperation mit dem Wartburgkreis setzt die Stadt Eisenach erstmals Asylsuchende zu einfachen Arbeiten ein. Zwei Männer aus Georgien leisten Hilfsdienste im Stadtgebiet.  Einer von ihnen ist im Bauhof beschäftigt, der andere wird im Fachgebiet Sauberkeit sowie im Fachgebiet Beleuchtung und Parken eingesetzt.

 

„Diese Arbeitsgelegenheiten dürfen natürlich keine sozialversicherungspflichtigen Jobs verdrängen. Aber der Einsatz der beiden Männer hilft uns schon enorm“, sagte Oberbürgermeister Christoph Ihling bei einem kurzen Besuch in der Karl-Marx-Straße, wo Levani Maisuradze gerade damit beschäftigt ist, einen Schaltkasten für die Stadtbeleuchtung einen neuen Anstrich zu verpassen.

 

Gearbeitet wird vier Stunden täglich, von Montag bis Freitag. Als symbolische Vergütung erhalten die ausländischen Hilfskräfte 80 Cent pro Stunde. Ausgezahlt wird ihnen das Geld vom Wartburgkreis, bei dem seit der Rückkreisung der Stadt Eisenach die Zuständigkeit für die Themen Migration und Flüchtlinge liegt.

 

In diesem Zusammenhang informiert die Stadt Eisenach darüber, dass gemeinnützige Träger ebenfalls die Möglichkeit haben, Asylsuchende für einfache Arbeiten einzusetzen. Ansprechpartnerin beim Wartburgkreis ist Carolin Gratz, Leiterin des Sachgebiets Asylbewerberleistungen und -betreuung. Sie ist bei der Antragstellung behilflich und vermittelt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten.

 

Hintergrund Die Bereitstellung vonArbeitsgelegenheiten für Asylbewerber erfolgt auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetztes. Paragraf 5 regelt den Einsatz durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger. Dabei müssen die ausgeführten Tätigkeiten der Allgemeinheit dienen. Ein Wegfall sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung muss ausgeschlossen werden. Es darf durch die Arbeitsgelegenheit keine Konkurrenz zu sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entstehen. Zudem darf der Einsatz Asylsuchender nicht zur Folge haben, dass bestehende Lieferungs-, Leistungs- und Werkverträge mit Unternehmen gekündigt werden.