AUSGLEICHSBETRÄGE

Was ist ein Ausgleichsbetrag?

Durch die Sanierung der Stadträume in den Sanierungsgebieten steigt der Bodenwert der einzelnen Grundstücke. Die Stadt Eisenach ist gemäß § 154 Baugesetzbuch gesetzlich verpflichtet, von allen Eigentümern in den Sanierungsgebieten „Innenstadt“ und „Katharinenstraße“ einen Ausgleichsbetrag zu erheben. Dadurch beteiligen sich die Eigentümer finanziell an den Aufwertungsmaßnahmen. Die Ausgleichsbeträge ergeben sich aus den Bodenwertsteigerungen, die durch die städtebauliche Sanierung entstehen.

 

Die Stadt Eisenach erhebt die Ausgleichsbeträge nach Abschluss des jeweiligen Sanierungsgebietes per Bescheid. Eigentümer können den Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück außerdem früher zahlen.

 

Download: Flyer Ausgleichsbeträge

Vorzeitiges Zahlen hilft Bürgern und der Stadt

Sie können Ihren Ausgleichsbetrag schon jetzt zahlen. Diese ‚vorzeitige Ablösung‘ hat für Sie einige Vorteile: Die Stadt Eisenach gewährt Ihnen eine Ermäßigung. Diese ist umso höher, desto mehr Jahre bis zum Abschluss der Sanierung verbleiben. Ihr Grundstück ist nicht mehr durch die ausstehende Zahlung des Ausgleichsbetrages belastet und Sie können den Zahlungszeitpunkt frei wählen.

 

Auch die Stadt und indirekt Ihr Grundstück profitieren: Vorzeitig gezahlte Ausgleichsbeträge setzt die Stadt für Vorhaben im Sanierungsgebiet ein. Weitere Straßen und Plätze können saniert werden, was zu einer Aufwertung Ihres Grundstückes führt. In den letzten zehn Jahren zahlten Eigentümer bereits Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die für Vorhaben im Sanierungsgebiet eingesetzt werden.

Wie hoch ist der Ausgleichsbetrag und wie funktioniert die vorzeitige Zahlung?

  1. Sanierungsberater der KEM kontaktieren: Tel. 03641 - 592 511 | eisenach@ke-mitteldeutschland.de
  2. ausführliche Beratung und Berechnung des Ausgleichsbetrages
  3. freiwilliges Zahlungsziel nennen
  4. Vereinbarung schließen

Wie werden Ausgleichsbeträge ermittelt?

Um den Ausgleichsbetrag zu ermitteln, bestimmt der unabhängige Gutachterausschuss für alle Grundstücke den Anfangswert und Endwert des Bodens. Der Anfangswert bestimmt den Bodenwert bei Abschluss der Sanierung, der sich ohne die Sanierungsmaßnahme entwickelt hätte. Der Endwert bezieht sich auf den Bodenwert, der sich tatsächlich – also bei Durchführung der Sanierungsmaßnahme – ergibt. Die Differenz aus beiden Werten ergibt die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung. Diese wird mit der Grundstücksgröße multipliziert und ergibt den Ausgleichsbetrag.

Einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen

Unter Umständen können Eigentümer gezahlte Ausgleichsbeträge bei der Einkommenssteuer geltend machen. Hierzu stellt die Stadt Eisenach auf Wunsch eine  Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§ 154 BauGB) zur Vorlage beim Finanzamt aus.

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