STEUERN
Das Fachgebiet Steuern ist dem Fachdienst Finanzen zugeordnet und hilft bei Fragen rund ums Thema Steuern weiter. Einen Überblick über einzelne Steuern sowie weiterführende Informationen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Aufgaben
- Maßnahmen im Rahmen der Besteuerungs- und Erhebungsverfahren für Gemeindesteuern einschließlich der Bescheidschreibung
- Wahrnehmung kommunaler Interessen bei Festsetzungs-, Zerlegungs- und Bewertungsverfahren der Finanzämter
- Erarbeitung von Statistiken, -schätzungen und -prognosen zum Aufgabengebiet
- Entwurf von städtischen Steuersatzungen bzw. Beiträge zum Hebesatzanteil der Haushalts-/Hebesatzsatzung
- Mitwirkung beim Erlass von Gebührensatzungen und Entgeltordnungen
- Kommunale Abgabenprüfung/steuerlicher Ermittlungsdienst
- Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bearbeitung von Widersprüchen
- Bearbeitung von Anträgen auf Stundung, Befreiung, Ermäßigung und Erlass
- Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern
Dienstleistungen
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Spielapparatesteuer
- Zweitwohnungssteuer
- Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen
- Straßenreinigungsgebühren
Datenschutzbestimmungen
Das Fachgebiet Steuern benötigt personenbezogene Daten zur Festsetzung und Erhebung der Steuern/Gebühren. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung der Stadt Eisenach und über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der Stadtverwaltung Eisenach (Information gemäß Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung).
Gewerbesteuer
Erläuterung
Die Stadt Eisenach erhebt die Gewerbesteuer auf Grund des vom Betriebsfinanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides. Die Festsetzung erfolgt durch Multiplikation des im Messbescheid mitgeteilten Messbetrages mit dem jeweils gültigen Hebesatz. Der Hebesatz wird durch den Stadtrat beschlossen. Der aktuelle Hebesatz ist der Hebesatzsatzung der Stadt Eisenach zu entnehmen.
Ist für ein Steuerjahr ein Messbetrag noch nicht festgestellt, erfolgt die Erhebung der Gewerbesteuer auf Grundlage der letzten Veranlagung. Die Vorauszahlungen sollen dem zu erwartenden Ist entsprechen. Die Änderung der Vorauszahlung ist bis 15 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Entsprechende Änderungsanträge sind beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu stellen.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit Steuernachforderungen bzw. -erstattungen, die sich bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ergeben, zu verzinsen sind (§ 233a Abgabenordnung). Hierbei handelt es sich nicht um Verzugszinsen. Die Zinsbescheide erlässt die Steuerabteilung mit dem Gewerbesteuerbescheid, wenn diese mindestens 10 Euro betragen.
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz
Abgabenordnung
Grundsteuer A und B
Erläuterung
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz im Stadtgebiet von Eisenach erhoben, Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundsteuer B für Grund- und Betriebsvermögen.
Die Grundsteuer berücksichtigt die bauliche Beschaffenheit und den Wert des Grundstückes. Sie ist objektbezogen.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Einheits- und Grundsteuermessbescheides, welcher durch das zuständige Finanzamt ergeht, unter Anwendung des gültigen Hebesatzes der Stadt Eisenach festgesetzt (Multiplikation des im Messbescheid mitgeteilten Messbetrages mit dem jeweils gültigen Hebesatz).
Der Hebesatz wird durch den Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen.
Ist ein Einheitswert nicht festgestellt, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche/Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).
Änderungen hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke (Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages) sowie bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke sind beim zuständigen Finanzamt, Ernst-Thälmann-Str. 70, 99817 Eisenach zu beantragen.
Befindet sich das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, so sind bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes eine Kopie des Kauf- oder Schenkungsvertrages oder des Erbscheines einzureichen.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Steuerschuldner für das jeweilige Kalenderjahr ist der Eigentümer zum 01.01. eines Jahres. Eine Umschreibung der Grundsteuer erfolgt erst nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das zuständige Finanzamt.
Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer
Gesetzliche Grundlagen
Grundsteuergesetz
Abgabenordnung
Hebesatzsatzung der Stadt Eisenach
Informationen zur Grundsteuerreform
Der Gesetzgeber hat die Neuregelung der Grundsteuer zum 01.01.2025 beschlossen. Sämtliche Grundstücke sind in diesem Zusammenhang neu zu bewerten. Jeder Eigentümer eines Grundstücks in Thüringen erhielt im Frühjahr 2022 ein Informationsschreiben, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform und der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt hervorgehen. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab 01.01.2025 zu zahlen. Zu gegebener Zeit erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid von der Stadt Eisenach.
Ausführliche Erklärungen zur Grundsteuerreform finden Sie auf dem Info-Portal des Thüringer Finanzministeriums.
Fragen zur Grundsteuerreform und deren Umsetzung beantwortet Ihnen auch der virtuelle Steuerchatbot.
Hundesteuer
Erläuterung:
Besteuert wird das Halten von Hunden zum Zweck der privaten Lebensführung auf dem Gebiet der Stadt Eisenach.
Gefährliche Hunde unterliegen einer besonderen Besteuerung. Die Hundesteuer kann einmal jährlich oder quartalsweise gezahlt werden.
Die genauen Regelungen sind der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Eisenach zu entnehmen.
Der Hundehalter hat jeden über 3 Monate alten Hund unverzüglich nach Erreichen dieser Altersgrenze, Aufnahme in den Haushalt oder Zuzug ins Stadtgebiet von Eisenach im Bürgerbüro oder im Fachgebiet Steuern persönlich oder schriftlich anzumelden.
Nach der Anmeldung wird eine Hundemarke vom Fachgebiet Steuern ausgegeben, die sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Stadt Eisenach vorzuweisen ist. Bei Verlust der Hundemarke ist gegen eine Gebühr von 3,00 € eine neue Marke zu erwerben.
Die Abmeldung von Hunden hat innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Hundehaltung unter Angabe des Grundes im Bürgerbüro oder im Fachgebiet Steuern zu erfolgen.
Gesetzliche Grundlagen:
Spielapparatesteuer
Erläuterung
Steuergegenstand ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Sportgeräte sind von der Besteuerung ausgenommen.
Bemessungsgrundlage ist bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten die elektronisch gezählte Bruttokasse und bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten deren Anzahl pro angefangenem Kalendermonat.
Steuerschuldner ist der Aufsteller. Er hat die erstmalige Aufstellung und jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Automaten an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.
Die genauen Regelungen und die Steuersätze sind der Satzung über die Erhebung der Spielapparatesteuer im Gebiet der Stadt Eisenach zu entnehmen.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und bei der Stadtverwaltung Eisenach bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Eisenach (Spielapparatesteuersatzung)
Zweitwohnungssteuer
Erläuterung
Die Stadt Eisenach erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.
Wer im Stadtgebiet von Eisenach eine Nebenwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für die Steuererhebung bindend.
Die genauen Regelungen und der Steuersatz sind der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eisenach zu entnehmen.
Bei Fragen zur An-/Ab- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Eisenach, Markt 22, 99817 Eisenach, Telefon: 03691 670 800.
Gesetzliche Grundlagen
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eisenach (Zweitwohnungssteuersatzung)
Tourismusförderabgabe
Erläuterung
Steuergegenstand ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für aus privatem Interesse veranlasste entgeltliche Übernachtungen in gewerblichen und nichtgewerblichen Beherbergungsstätten in der Stadt Eisenach, die gegen Entgelt vorübergehend Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
Die Abgabe ist abhängig von der Anzahl der Übernachtungen sowie der Art und Klassifizierung der Beherbergungsstätte.
Abgabenschuldner ist der Übernachtungsgast.
Der Betreiber der Beherbergungsstätte hat bis zum 15. Tag nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres die Abgabe selbst zu berechnen, mit einer Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und abzuführen.
Die genauen Regelungen und die Steuersätze sind der Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach zu entnehmen.
Formular - Steuererklärung zur Tourismusförderabgabe
Nachweis der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtung/en
Gesetzliche Grundlagen
Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Eisenach
Straßenreinigungsgebühren
Erläuterung
Die Stadt Eisenach erhebt für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigung Gebühren.
Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes, die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen (Reinigungsklasse) und die Klassifizierung in Anlieger- und Geschäftsstraße, Straße mit überwiegend innerörtlichem Verkehr sowie Straße mit überwiegend überörtlichem Verkehr (Straßenkategorie).
Gegenstand und Umfang der Reinigungspflicht sind in der Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Eisenach geregelt.
Gesetzliche Grundlagen
So erreichen Sie uns
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